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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2006 - 1 M 148/06   

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https://dejure.org/2006,42653
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2006 - 1 M 148/06 (https://dejure.org/2006,42653)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14.12.2006 - 1 M 148/06 (https://dejure.org/2006,42653)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - 1 M 148/06 (https://dejure.org/2006,42653)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Bei Wohnungsdurchsuchung Cannabispflanze gefunden: Zweifel an der Eignung eines Führerscheininhabers unter dem Aspekt des Drogenkonsums

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2006 - 1 M 148/06
    Deswegen kommt es - insbesondere in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der am 06. April 2006 getroffenen Anordnung in Anwendung von §§ 11 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. Anlage 4 Nr. 9.2 darauf an, ob jedenfalls hinreichend konkrete Verdachtsmomente gegeben waren, die einen Eignungsmangel des Antragstellers nahe liegend erscheinen ließen (vgl. BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG), weil anzunehmen war, er konsumiere Cannabis regelmäßig i.S.v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung.
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2006 - 1 M 148/06
    Im für ihn positiven Falle wäre das Ergebnis eines derartigen Gutachtens - läge es vor Erlass des Widerspruchsbescheides, der letzten Behördenentscheidung, vor - im Hauptsacheverfahren noch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2003 - 10 S 2048/03

    Regelmäßiger Cannabiskonsum - Gelegenheitskonsum

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2006 - 1 M 148/06
    Dies war nach Auffassung des Senats der Fall, wobei vorliegend - da es zunächst gerade um die Abgrenzung des Umfangs des vom Antragsteller selbst eingeräumten Konsums über einen langen Zeitraum ging - offen bleiben kann, ob "regelmäßig" im Sinne der genannten Vorschrift tatsächlich einen täglichen oder nahezu täglichen Cannabiskonsum erfordert (so z.B. VGH Mannheim, 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170 unter Bezugnahme auf verkehrswissenschaftliche Gutachten) oder ob nicht bereits auch ein Konsum einmal in der Woche (z.B. jedes Wochenende) zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "regelmäßig" ausreichen könnte (vgl. zur Problematik Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, § 2 Rdn. 170 ff m. zahlreichen Nachw. zu den unterschiedlichen Anforderungen).
  • OVG Niedersachsen, 11.04.2005 - 12 ME 540/04

    Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens; Einstufung eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2006 - 1 M 148/06
    Denn die maßgeblichen Vorschriften sind nicht nur für die Fälle eines bereits feststehenden regelmäßigen Cannabiskonsums geschaffen worden, sondern sollen - etwa wenn jedenfalls ein gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen werden kann - der Verkehrsbehörde im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer Klarheit darüber verschaffen, ob der bekannt gewordene gelegentliche Konsum nicht in Wahrheit als regelmäßiger Konsum eingestuft werden muss; hierbei kommt es nicht auf Beweise an, sondern es reicht das Bestehen von Bedenken an der Eignung (vgl. OVG Lüneburg, 11.04.2005 - 12 ME 540/04 -, juris).
  • VG Sigmaringen, 11.03.2003 - 4 K 124/03

    Drogenkonsum - Gutachtenbeibringung - Weigerung - Fahrerlaubnisentziehung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2006 - 1 M 148/06
    Aufgefunden wurden beim Antragsteller neben der Pflanze ein Tütchen Tabak mit Marihuana "Mische" mit einem Bruttogewicht von 3, 55 g, eine Plastikdose gefüllt mit Marihuana mit einem Bruttogewicht von 13, 09 g und ein Tütchen Marihuana mit einem Bruttogewicht von 4, 02 g. Schon diese zugekauften Mengen waren - geht man von üblichen Portionsgrößen aus (VG Sigmaringen, 11.03.2003 - 4 K 124/03 -, juris: etwa 0, 5 g) - durchaus für einen regelmäßigen Eigenkonsum für einen schon längeren Zeitraum ausreichend.
  • VG Augsburg, 01.04.2008 - Au 3 K 08.8

    Entzug der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; Kontrollverlust

    Es mag manches dafür sprechen, dass der von der Klägerin bei der polizeilichen Vernehmung zugestandene Konsum mehrmals pro Woche über einen Zeitraum von zwei Monaten bereits ernsthaft nahe liegen lässt, dass regelmäßiger Konsum vorliegen könnte (vgl. OVG MV vom 14.12.2006, 1 M 148/06; VG Frankfurt/Oder vom 10.2.2005, 2 L 540/04).
  • VG Schwerin, 12.04.2007 - 1 B 825/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsums

    Dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers im Verwaltungsverfahren kommt hierbei nur insofern Bedeutung zu, als von einer Einnahme eines Betäubungsmittels dann ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.3.2003, Az.: 19 B 186/03, Rn 9 m.w.N., - zitiert nach Juris; OVG Greifswald zum Nachweis der "Gelegentlichkeit" bei Cannabiskonsum, Beschluss vom 19.12.2006, Az: 1 M 148/06, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).
  • VG Augsburg, 09.08.2010 - Au 7 S 10.936

    Anhörung; Heilung von Verfahrensfehler im einstweiligen Rechtsschutzverfahren;

    Die maßgeblichen Vorschriften der §§ 11 ff. FeV, hier des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, sind gerade nicht für die Fälle eines bereits feststehenden regelmäßigen Cannabis-Konsums geschaffen worden, sondern sollen - etwa wenn wie hier jedenfalls ein gelegentlicher Cannabis-Konsum feststeht - der Verkehrsbehörde im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer Klarheit darüber verschaffen, ob der bekannt gewordene gelegentliche Konsum nicht in Wahrheit als regelmäßiger Konsum eingestuft werden muss; hierbei kommt es nicht auf Beweise an, sondern es reicht das Bestehen von Bedenken an der Eignung (vgl. OVG Lüneburg vom 11.4.2005, Az. 12 NE 1240/04; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 14.12.2006, Az. 1 M 148/06).
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